| Gegenstand | Die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Bildung und Erziehung, der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, sowie der Förderung der Jugendhilfe.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und den Betrieb einer Bildungs- und Begegnungsstätte zur Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen (Seminare, Workshops, sonstige Bildungsmaßnahmen im Rahmen schulischer Veranstaltungen wie Klassenfahrten etc.); den Betrieb eines integrativ gestalteten Ferienobjektes für Menschen mit und ohne Behinderungen; die Gruppenzusammensetzung folgt dabei entweder den Kriterien des § 66 (3) AO oder dem Ziel, behinderte Menschen in Gruppen mit nicht behinderten Menschen zu integrieren; den Betrieb eines Schullandheims im Sinne des § 68 Nr.1 b AO und eines Erholungsheims für Kinder und Jugendliche; die Durchführung von Integrationsprojekten im Sinne des § 68 Nr. 3 c AO. |