Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland im eigenen Namen und für eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss sämtlicher erlaubnispflichtiger Geschäfte, insbesondere solcher, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen; hierzu gehört vor allem die Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften und die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten für diese.