| Gegenstand | Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 III StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. des § 57 Abs.4 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Eine gewerbliche Tätigkeit kann nur dann gemäß § 57 Abs. IV StBerG ausgeübt werden, sofern sie von der zuständigen Steuerberaterkammer als Ausnahme zugelassen ist. |