| Gegenstand | Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO), Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18), unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sozialen, ethnischen etc. Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, ihrem Lebensalter, ihrer physischen oder psychischen Fähigkeiten oder anderer Merkmale. Diese Zwecke sollen verwirklicht werden, insbesondere durch die lnitiierung von eigenen sozialen Projekten in verschiedenen Ländern in Zusammenarbeit mit lokalen Hilfsorganisationen bzw. die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen (sog. NGOs), die in den ausgewählten Ländern tätig sind sowie der Verkauf von Handwerksprodukten aus aller Welt. Schwerpunkte bilden dabei die Themen Bildung, Wiederbelebung von Kultur und Kunsthandwerk sowie Trinkwasser/Ernährung, wie zum Beispiel die Einrichtung von Schulbibliotheken, z.B. in Marokko, die Förderung von Brunnenprojekten, z.B. in Marokko, und die Wiederbelebung von altem Kunsthandwerk durch Aufbau von Nähstationen in Berberdörfern. |