Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Das Halten und Verwalten eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht jedoch für Dritte oder auf Rechnung Dritter sowie die Finanzierung anderer Gesellschaften. Tätigkeiten nach § 34c GewO sowie § 32 KWG sind ausgeschlossen.