Die Eintragung betreffend den Gegenstand des Unternehmens ist als nichtig gelöscht.
Die Gesellschaft ist nichtig und daher aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen auf Grund des § 397 FamFG.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.