| Gegenstand | Verwalten eigenen Vermögens; Halten und Verwalten von anderen Gesellschaften, insbesondere GmbH-Gesellschaften nach deutschem Recht, deren Aufgabe die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Übernahme von Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben anderer Gesellschaften ist; erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere nach § 34c GewO, sind ausgenommen |