Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Die Übernahme der Rechtsstellung als Komplementärin von Kommanditgesellschaften, die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten zur Verwaltung von eigenen und fremden Grundstücken und der Handel mit Grundstücken, wobei alle Tätigkeiten ausgenommen sind, die gemäß § 34 c GewO der Erlaubnis bedürfen.