Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Die Verwaltung von Grundbesitz sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit immobilienwirtschaftlicher Ausrichtung. Geschäfte gem. § 34 c Gewerbeordnung sind ausgeschlossen.