| Gegenstand | a) Der Erwerb von Zulassungen, Nutzungsgenehmigungen und weiteren Erlaubnissen für die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehprogrammen über terrestrische Frequenzen, Kabelrundfunksysteme, Satelliten und über andere technisch zur Fernsehprogrammausstrahlung und - verbreitung geeignete Mittel; b) die Produktion, Veranstaltung, Ausstrahlung, Verbreitung und umfassende Vermarktung eines Fernsehprogramms; c) die Beschaffung und Verwertung von Programmrechten und -material für das Programm; d) der Verkauf von Werbezeiten im Programm; e) die Produktion und die Vermarktung von Fernsehsendungen und Werbung jeder Art. |