| Gegenstand | Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen, Immobilien, Finanzierungen sowie die Anlage und/oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentfonds, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h., für lizenzierte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem gesamten europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. |