| Gegenstand | 1.
a) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
sowie
b) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG
sowie
c) die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, wobei die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist oder sich als für ihn geeignet darstellt und nicht ausschließlich über lnformationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung) gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG, jedoch nicht das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG.
Die Gesellschaft betreibt die vorstehenden Finanzdienstleistungen ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierhandelsunternehmens als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Absatz 10 KWG und wird als solcher von dem Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt.
Und
2.
a) der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen sowie deren
Vermittlung oder die Nachweistätigkeit solcher Verträge
und
b) der Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
Ferner:
3.
a) Die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln.
und
b) als Unternehmensberater andere und verbundene Unternehmen wirtschaftlich beraten.
Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, sofern dafür keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen, sowie Zweigniederlassungen gründen. |