Ist ein Abwickler bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Abwickler bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Abwickler gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Der Betrieb von Internetportalen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Ausgenommen hiervon sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten.