Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Der Groß- und Einzelhandel mit Fleisch und Fleischereierzeugnissen, Backwaren und anderen Lebensmitteln sowie das Schlachten und die Fleischverarbeitung, ferner Überlassung von Arbeitskräften nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 07.08.1972.