Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Geschäftsführung und Vertretung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach § 17 BfG begünstigte Darlehn vergeben, die Übernahme von Treuhandaufgaben für diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Aufnahme und Vergabe von Darlehn, ohne dass die Kreditaufnahme und Vergabe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ferner die Übernahme der Komplementärstellung in einer oder mehrerer Kommanditgesellschaften.