| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die
a) Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO),
b) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 AO),
c) Förderung der Erziehung und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 AO),
d) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 AO),
e) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 21 AO),
f) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 AO),
g) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand der Gesellschaft das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen zur Verwirklichung der in (2) Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
(3) Die Gesellschaft erbringt verschiedene Dienst- und Versorgungsleistungen, etwa die Erbringung von Stations-/Patientenservice- und Patiententransportleistungen, Sicherheitsdienstleistungen und Dienstleistungen der Reinigung sowie der Logistik, für mit der BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH in einer Konzernstruktur unmittelbar oder mittelbar verbundene Unternehmen und nimmt verschiedene Dienst- und Versorgungsleistungen von konzernverbundenen Unternehmen in Anspruch, etwa Leistungen des kaufmännischen Managements, des Personalmanagements, des Finanz- und Rechnungswesens und Controllings, des Einkaufs, Nutzungsüberlassungen, Energieversorgungsleistungen sowie die Überlassung von Personal. Die Leistungen werden im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. §§ 65 ff. AO erbracht. Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben lntensität und zur selben Zeit verfolgen, sofern sämtliche Zwecke der Gesellschaft zumindest mittelfristig erfüllt werden. |