| Gegenstand | 1. Tätigkeiten i. S. § 6 Nr. 3 StBerG wie z. B. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
2. Tätigkeiten i. S. § 6 Nr. 4 StBerG wie z. B. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer- Anmeldung,
3. Geschäftsbesorgung für Dritte und Unternehmensberatung,
4. Übernahme von Hausverwaltungen,
5. Die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichem oder gleichartigem Geschäftszweck,
6. Gem. § 34 c GewO genehmigungspflichtige Geschäfte sind ausgeschlossen |