| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: die Beratung und Vertretung in Steuersachen; die Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Auftraggeber und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, einschließlich der Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit; die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, insbesondere bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen. |