| Gegenstand | Die Vermittlung und Betreuung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie die Vermittlung von Investmentfondsanteilen. Die Vermittlung von Investmentfondsanteilen erfolgt im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Vermittelt werden Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, und/oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sogenannte "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. |