| Gegenstand | Die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten auf eigene oder fremde Rechnung auf eigenen oder fremden Grundstücken. Die Gesellschaft ist berechtigt, Grundbesitz zu erwerben und zu veräußern.
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten, insbesondere nach § 34 c GewO, werden erst und nur dann ausgeübt, wenn die entsprechende Genehmigung oder Erlaubnis erteilt wurde. |