| Gegenstand | Der Erwerb und das Halten, die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung von eigenen Grundstücken, eigenen Gebäuden und eigenen grundstücksgleichen Rechten.
Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet erscheinen. Sie kann insbesondere Unternehmen, deren Unternehmensgegenstände ihrem eigenen gleich oder ähnlich sind, gründen, sie erwerben, pachten, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten; ; weiter ganz oder teilweise ihren Betrieb verpachten oder die Betriebsführung Dritten überlassen. |