| Gegenstand | 1.1 Das Herstellen, der Erwerb, das Verbreiten und das Vertreiben von Hörfunkprogrammen,
1.2 die Wahrnehmung der publizistischen Aufgaben, die sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergeben.
2. Die Gesellschaft kann - im In- wie Ausland - Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben, die einen gleichen oder ähnlichen Gesellschaftszweck verfolgen; sie ist darüber hinaus zur Verwaltung, Vertretung und Geschäftsführung solcher Unternehmen befugt. |