| Gegenstand | ist die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie die Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über -Grundstücke, grundstücksgleichte Rechte, -Wohnräume, gewerbliche Räume, -Darlehen, -als Finanzdienstleistungen im Sinne von § l Abs. la Satz 2 Nrn. 1-4 KWG ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § l Abs. la Satz 2 Nrn. l und 2 KWG, von Anteilscheinen, Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz l Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für linzensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/ oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw Wertpapierhandlungsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. l Satz l oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, ohne Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. -den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden wie z.B. geschlossene Immobilienfonds. - den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH-Anteile) oder Kommandtigesellschaft. |