Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Dies gilt auch für Liquidatoren.
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2 .Zweck der Gesellschaft ist die Kinder- und Jugendhilfe, die Hilfe und Unterstützung von Müttern und Frauen und Elternarbeit, sowie die weitere Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im kirchlichen Auftrag. 3. Zweck der Gesellschaft ist zudem die Weiterentwicklung der Einrichtung in St. Anton als Ort und Basis für die Zusammenarbeit von verschiedenen Rechtsträgern mit sozialen Angeboten und als Ort der Begegnung. 4. Ferner entspricht es dem Zweck der Gesellschaft, den Ordensangehörigen der Schwestern vom Guten Hirten ein würdevolles Leben und die Verwirklichung ihres Sendungs- und Verkündigungsauftrags zu gewährleisten sowie die bestehenden Klostergemeinschaften der Schwestern vom Guten Hirten zu unterstützen. 5 .Die sozialen Einrichtungen werden in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche geführt. Sie stehen Interessierten, Menschen mit Behinderung ohne Rücksicht auf Ethnie, Geschlecht, Nationalität oder Glauben offen. 6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Einrichtungen für Kinder, Wohngruppen für Frauen, volljährige und minderjährige Mütter und Kinder sowie durch weitere Maßnahmen, die der Jugendhilfe oder der Förderung von Müttern und weiteren bedürftigen Personen dienen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck soll durch Mitgliedschaften unter anderem im Caritasverband weiter gestärkt und verfestigt werden. 7. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. 8. Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke der Gesellschaft konkretisieren sich in der Gesamtschau und im arbeitsteiligen Zusam-menwirken mit entsprechenden gemeinnützigenTätigkeiten und auch im entsprechenden Zusammenwirken mit der Deutschen Provinz der Schwestern vom Guten Hirten, Körperschaft des öffentlichen Rechts.