Die Gesellschaft hat einen oder zwei Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, vertritt ein A-Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem B-Geschäftsführer oder einem B-Prokuristen und ein B-Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem A-Geschäftsführer oder einem A-Prokuristen. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem A-Geschätsführer und mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; A-Prokurist:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem B-Geschätsführer und mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; B-Prokurist:
Gegenstand
Entwicklung, Errichtung und Betrieb eines Umspannwerkes zum Zwecke der Einspeisung von Strom, der durch den Betrieb von Erneuerbarer Energien-Anlagen produziert wird, in das bestehende Umspannwerk Handewitt des Netzbetreibers Schleswig-Holstein Netz GmbH