Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschaftsführer/innen bestellt sind, durch zwei Geschaftsführer/innen gemeinsam oder durch eine/einen von ihnen gemeinsam mit einer/einem Gesamtprokuristin/Gesamtprokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschaftsführer/innen bestellt sind, einzelnen von ihnen selbstandige Vertretungsbefugnis erteilen.