| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie die Unfallverhütung, der Umweltschutz, einschließlich des Klima- und Hochwasserschutzes sowie die Rettung aus Lebensgefahr. (3) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlung vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. (4) Die Gesellschaft darf - im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige und ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. (5) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrdienstleistenden, technische Unterstützung von Feuerwehren, Bereitstellung und Wartung eines EDV-Systems für Feuerwehren, Sammelbeschaffung von Ausrüstung sowie Bildung Einkaufsgemeinschaften Sonstige Tätigkeiten, die dem definierten Zweck des Vereins dienen. (6) Die Gesellschafterversammlung bestimmt, welche der vorstehend aufgezählte Gesellschaftszwecke verfolgt werden, und wer die vorgesehenen Leistungen der Gesellschaft erhält, wobei gesetzliche und/oder in Bescheiden von Behörden enthaltene Voraussetzungen/Bedingungen zu beachten sind. |