| Gegenstand | (1) Die "Förderstiftung Dietrich von Dobeneck gGmbH" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der gGmbH ist die Förderung der Heimatpflege - dieser wird verwirklicht durch öffentliche und gemeinnützig anerkannte Maßnahmen zur Wiedererrichtung, Erneuerung, Sanierung und Erhaltung historischer Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen in der Stadt Traunstein. Die gGmbH verwaltet das Vermächtnis von Dietrich von Dobeneck. (2) Die gGmbH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der gGmbH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Die Zuwendung erfolgt ausschließlich an den und zum Zweck der Erfüllung der gemeinnützigen Ziele "Förderverein Alt Traunstein e.V.". Ausschließlicher Verwendungszweck der Zuwendung an den Verein gemäß § 2 seiner Satzung. Mittels der Zuwendungen der gGmbH fördert der "Förderverein Alt Traunstein e.V." öffentlich und gemeinnützig Maßnahmen zur Wiedererrichtung, Erneuerung, Sanierung und Erhaltung historischer Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen in der Stadt Traunstein. Dabei kann der Verein diese Zwecke nicht nur fördern, sondern auch selbst ausführen oder in Verbindung mit geeigneten Dritten ausführen lassen. Die gGmbH kann darüber hinaus den "Förderverein Alt Traunstein e.V." in folgenden Maßnahmen auch durch finanzielle Zuwendungen oder Dienstleistungen unterstützen: a) Stärkung des Bewusstseins der Bevölkerung für die Erhaltung, Verbesserung und Erneuerung des historischen Stadtbildes. b) Einflussnahme auf Maßnahmen der Stadt und gemeinnütziger Institutionen, die dem Vereinszweck entsprechen. c) Sammlung von Beiträgen und Spenden als Finanzierungshilfen bei Maßnahmen der Stadt und gemeinnütziger Institutionen, die dem Vereinszweck entsprechen. Mittel aus dem Stiftungsvermögen sind vom "Förderverein Alt-Traunstein e.V." projektbezogen zu beantragen. Den Antrag stellt der Vorstand nachdem ein Gremium, bestehend aus den vier Mitglieder des Vorstandes und den Mitgliedern des Beirats mit Zweidrittelmehrheit ihr Einverständnis gegeben haben. Sollte es darüber hinaus notwendig sein für ein größeres Projekt Teile des Aktienpakets zu verkaufen, so ist für diese Maßnahme das einstimmige Votum des o.g. Gremiums erforderlich, d.h. nicht nur die vier Mitglieder des Vorstands sondern auch alle Mitglieder des Beirats müssen damit einverstanden sein. Die Förderung von Maßnahmen privater Personen und nicht gemeinnütziger Institutionen sind auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die dem Vereinszweck des "Förderverein Alt Traunstein e.V." gleichgerichtet oder ähnlich sind. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der gGmbH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Finanzierung von Maßnahmen, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der gGmbH erforderlich sind, kann sie angemessen Mittel aus dem Stiftungsvermögen einsetzen, sofern diese dem Gesellschaftszweck entsprechen. (5) Die Gesellschafter der gGmbH erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen. Alle Mitarbeiter der gGmbH sind ehrenamtlich tätig. Die gGmbH löst sich auf, wenn der satzungsgemäße Gesellschaftszweck - vorstehend Absatz 3 - entfällt. Verwendet der "Förderverein Alt Traunstein e.V." die Mittel nicht satzungsentsprechend oder ändert er den § 2 seiner Satzung "Zweck des Vereins" und gefährdet dadurch die Gemeinnützigkeit, beendet die gGmbH die Zuwendungen an den Verein. In diesem Fall ist der Geschäftszweck der gGmbH hinfällig und sie löst sich auf. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaften geleisteten Sachwerte übersteigt, an die Stiftung Heimathaus, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |