Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus einem bis drei Geschäftsführern, worüber der Gründer mit einem gesonderten Beschluss entscheidet. Ein einzelner Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt, innerhalb des eingetragenen Gegenstandes des Unternehmens. Falls die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, regelt die Vertretungsart anderer Geschäftsführer der Gründer mit einem gesonderten Beschluss.