| Gegenstand | (1 ) Zweck des Unternehmens ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO). Die Gesellschaft kann in diesem Rahmen auch operativ tätig werden. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden, verwirklicht und folgendem gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind: Ideeller Bereich Zweckbetrieb: a) Nutzung der eigenen Immobilien und Grundstücke zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft. b) Der Betrieb von stationären Altenheimen im Landkreis Traunstein. c) Der Betrieb von Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen. d) Dienstleistungen, die mit dem Betrieb der stationären Altenpflege in enger Relation stehen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegeformen) etc. e) Erbringung von hauswirtschaftlichen Diensten an hilfsbedürftige Personen. f) Betrieb und Verpachtung von Räumlichkeiten zur Bewirtschaftung eines Raums der Begegnung für das Wohlbefinden von Bewohnern und deren Besuchern, zur Unterstützung der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks. g) Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit deren Zwecke Gesellschaftszwecken entsprechen. Die Mittelbeschaffung für eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist. h) Langfristige Bildung und Ansammlung von Rücklagen für den Neubau sowie der Anschaffung von neuen Altenheimen / Gebäuden und Grundstücken sowie der Erweiterung des Betriebs von stationären Altenheimen und dem Betrieb von Kurzzeitpflege- und Tagepflegeeinrichtungen. i) Langfristige Bildung und Ansammlung von Rücklagen für notwendige Instandhaltungen und Generalsanierungen an bestehenden und zukünftigen Vermögensgegenständen. Vermögensverwaltung: Verpachtung von Räumlichkeiten für den Betrieb einer hausinternen Cafeteria. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Ggf. entgeltliche Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten an Bewohner. (3) Die Gesellschaft kann auch Tochtergesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. (4) Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften zur Gemeinnützigkeit (§§ 52 ff. AO) zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. (5) Mit dem Gegenstand des Unternehmens wird ein öffentlicher Zweck im Sinne der Landkreisordnung bzw. der Art. 68 ff. des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), insbesondere Art. 73 Satz 3 AGSG erfüllt. |