| Gegenstand | (a) die Beratung und Betreuung von freien Vermögensberatern und Kunden, die Erbringung von Dienst- und Serviceleistungen für Drittunternehmen im Bereich der Vermittlung von Finanz- und Kapitalanlageprodukten (b) die systematische Aufbereitung von Kundendaten zur Beurteilung von Vermögensanalysen (c) die Beratung von Arbeitnehmern, Selbständigen und Freiberuflern in allen Finanz- und Versicherungsangelegenheiten (d) die Vermittlung von lnvestmentprodukten. Dabei finden Anlagevermittlungen im Sinne von §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG ausschließlich statt von Anteilsscheinen von KAGG (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und / oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und / oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Bei Erbringung dieser Dienstleistung wird sich weder Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden verschafft, noch wird eine Weisungsbefugnis gegenüber den KAGG oder Lagerstellen, zur Erbringung dieser Finanzdienstleistung durch den Kunden eingeräumt. Diese Leistungen können in Zusammenarbeit mit anderen Handelsmaklern durchgeführt und erbracht werden. Dabei übernimmt die Gesellschaft die Aufgabe des Backoffice für diese Dienstleistungen. (e) die Organisation, der Betrieb und die Unterhaltung von Vertriebssystemen, der Vertriebsaufbau und Koordination, das Vertriebsmanagement und Marketing der in lit. d) genannten Produkte, sowie von in Deutschland zum Vertrieb angebotenen und nicht zulassungspflichtigen Finanz- und Versicherungsprodukten, mit angeschlossener Aus- und Weiterbildung von Beratern und Handelsmaklern, in den genannten Geschäftsbereichen, wobei keine weiteren Finanzinstrumente im Sinne des KWG umschrieben werden. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, welche einer Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach §1 Abs. 1a KWG bedürfen, sowie Rechts- und Steuerberatung. |