Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Übernahme sämtlicher informationstechnologischer Aufgaben in Kundenumgebungen, insbesondere Beratung, Projektierung, Entwicklung, Implementation, Betrieb und Stilllegung aller ITK-relevanten und prozessualen Komponenten.