Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bei Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen sind die Geschäftsführer vollständig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
Gegenstand
Zerlegung von Rinder- und Schweinefleisch und Vertrieb des zerlegten Rinder- und Schweinefleischs vorrangig an die Gesellschafter und deren verbundene Unternehmen.