Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Straßentransporte von Rohholz und sonstigen Gütern, für die keine besondere Erlaubnispflicht neben § 3 Güterkraftverkehrsgesetz besteht.