| Gegenstand | Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume; Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen; Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit die Gesellschaft derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i.S. des § 1 Abs. 1 b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist; keine weiteren Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1-4 KWG erbringt und nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds, stillen Gesellschaftsanteilen sowie gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, die nicht fungibel und nicht an einem Markt handelbar sind. Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG werden nicht vermittelt. Vermittlung von Versicherungen jeder Art und dadurch veranlaßte Beratungen. Gegenstand des Unternehmens sind nicht Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nötig ist. |