| Gegenstand | a) Die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere die allgemeine und berufliche Fortbildung und Umschulung Jugendlicher, Erwerbstätiger und anderer Personen; b) die Jugend- und Erwachsenenhilfe, insbesondere die Förderung der sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration Jugendlicher und Erwachsener einschließlich der Sorge um deren gesundheitliches und erzieherisches Wohl; c) die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere die Festigung aller anerkennenswerter, religiöser und kultureller Bindungen und die Förderung der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Religionen und Kulturen; d) die Pflege der Wohlfahrt , insbesondere die Förderung der sozialen Hilfe und die Unterstützung und Betreuung von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 (AO 1977) erfüllen. Die Gesellschaft soll durch ihre Geschäftstätigkeit in besonderem Maße auf die Anerkennung, Festigung und Verbreitung des europäischen Gedankens und der europäischen Einheit hinwirken. Zur Erreichung ihrer satzurgsmäßigen Zwecke kann die Gesellschaft alle erforderlichen oder sinnvoll erscheinenden Maßnahmen veranlassen, insbesondere Schulungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten und Wohnheime (jeweils einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Anlagen) errichten, anpachten und betreiben, sowie Ausbildungs-, Betreuungs- und Verwaltungskräfte anstellen. |