| Gegenstand | Die Vermittlung des Abschlusses und die Erbringung des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, Bauspardarlehen, Versicherungen sowie von Leasingverträgen und von Geschäften über den Erwerb von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen (das Recht, Gelder, Anteilsscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht), der Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds), der Erwerb von sonstigen öffentlichen angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, Anteile an stillen Gesellschaften). Darüber hinaus ist Gegenstand der Erwerb,die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und zur Anlage des eigenen Gesellschaftsvermögens. |