| Gegenstand | Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Versicherungen, Darlehen, den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft sowie von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz l Nr.8 Kreditwesengesetz (KWG) erfüllt sind, also soweit der Antragsteller derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § l Abs. l b KWG-Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53 b Abs. l Satz l oder Abs.7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft Vermittelt; bzw. nachweist, keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § l Abs. l a Satz l Nr. l bis 4 KWG erbringt und nicht befugt sind, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile), öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds). |