| Gegenstand | a) die Beratung sowie die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, ferner auch die Beratung und die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, b) die Beratung und Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene/ fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten und c) die Beratung und wirtschaftliche Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung. d) die Beratung und die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen aa) über den nach dem Kreditwesengesetz nicht erlaubnispflichtigen Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit 1) Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen werden, 2) darüber hinaus keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1 bis 4 KWG erbracht werden und 3) die Gesellschaft sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit kein Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden verschafft. bb) über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für die gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, cc) über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. |