| Gegenstand | die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung. Dies geschieht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von offener und gebundener Mittags-, Nachmittags- und Ganztagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und weiterführenden Schulen aller Art auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 4 BayEUG. Ebenso die Begleitung, Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Schul- und Berufsalltag mit einer seelischen geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung, die einen Leistungsanspruch über Jugendhilfe (§35a SGB VIII), über Sozialhilfe (§ 53, 54 SGB XII) und über Unterstützungsangebote im Alltag (§45a SGB XI) haben. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben insbesondere durch umfassende Betreuung der Schüler, Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere auch im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung, der Begleitung im Schulalltag, Unterstützung bei der Strukturierung von Lernprozessen und des Alltags, Förderung der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeiten, Förderung der Selbständigkeit, Vermittlung von Sicherheit und Vertrauen, Vermittlung und Unterstützung lebenspraktischer Fähigkeiten; durch Freizeitangebote während der Betreuungszeiten mit sportlichen, musischen und gestalterischen Aktivitäten; durch Verpflegung, insbesondere Mittagsverpflegung. |