| Gegenstand | - Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; (nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen). Als mechanische Arbeitsgänge sind dabei zu verstehen: Schreib- und Rechenarbeiten; Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen hierzu befugten Person; Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden; Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen. - Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. - Unterstützung Datenschutz gemäß Anforderungen DSGVO. - Büroorganisation (Mahnwesen, Schreibarbeiten, Ablage). - Unterstützung Vereins- und Unternehmensorganisation (Erstellung Haushaltsplan bzw Budget, Aufgaben gemäß DSGVO und GOBD, Raumkonzepte). - Durchführung solcher Tätigkeiten mit Projektpartnern (IT-Netzwerkern, IT-Datenschutz, QM-Management). Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen und Tätigkeiten gleicher oder ähnlicher Art auszuführen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern, wobei allerdings keine Tätigkeiten im Rahmen des StBerG zulässig sind, die über die vorstehend ausdrücklich zugelassenen Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG hinausgehen. |