| Gegenstand | (1) Die Champini FH GmbH mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung der Jugendliche, Bildung und Erziehung - die Förderung des Sports - sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Die Gesellschaft verfolgt mildtätige, indem ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, im besonderen Maße den im § 53 AO genannten persönlich oder materiell hilfsbedürftigen Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, selbstlos zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Btrieb und die Unterhaltung von Sport- und Bewegungs-Kindertageseinrichtungen sowie durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 der Abgabeornung mit den gemeinnützigen Champini-Gesellschaften innerhalb des Konzernverbundes. Das arbeitsteiliges Zusammenwirken vollzieht sich durch Erbringen von Leistungen, die zur Förderung der Jugendliche, Bildung und Erziehung, des Sports sowie der Unterstützung des in § 53 AO besonders schutzwürdigen Personenkreises geieignet sind, insbesondere Managementleistungen, Dienstleistungen im Verwaltungs-, Controlling- und Facility-Bereich. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Geselllschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihren beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt. (7) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der etwa von den Gesellschaftern und den gemeinen Wert der etwa von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwirklichung für die Förderung von Jugendhilfe, Bildung und Erziehung, Sport sowie der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO. |