| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Bei bis zu zwei Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch diese jeweils allein, bei mehr als zwei Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer bedürfen zu allen Maßnahmen und Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Geschäfts der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt insbesondere für die folgenden Maßnahmen: a) Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder von wesentlichen Teilen des Unternehmens, sofern dafür nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist; b) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige, Errichtung und Aufhebung von Zweigbetrieben und Zweigniederlassungen; c) Erwerb anderer Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Untrenehmen; d) Abschluss von Unternehmensverträgen; e) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; f) Erwerb, Herstellung und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn die Kosten im Einzelfall mehr als 200.000,00 EUR betragen; g) Aufnahme von Darlehen und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten von mehr als 50.000,00 EUR; ausgenommen ist die Inanspruchnahme von Zahlungszielen bei Warenlieferungen und die Diskontierung von Kundenwechsel im üblichen Umfang; h) Gewährung von Darlehen; Übernahme von Bürgschaften oder Patronatserklärungen oder Garantien sowie vergleichbaren Geschäften; i) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder einem Miet- oder Pachtzins bzw. einer Leasingvergütung von jährlich mehr als 18.000,00 EUR; j) Abschluss von Lieferverträgen, deren Netto-Auftragsvolumen den Betrag von 300.000,00 EUR übersteigt; k) alle Geschäfte oder Maßnahmen, die die Gesellschafterversammlung für zustimmungsbedürftig erklärt hat. |