| Gegenstand | 1. Die Vermittlung von Verträgen über Versicherungen, Bausparverträge und Darlehen, sowie die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von 1. Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, sowie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also seit die Gesellschaft derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG-Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1 - 4 KWG erbringt ohne die Befugnis, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit nicht Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; 2. sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile; 3. öffentlich angebotenen Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds). Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Buchhaltung und der Büroservice. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen und für sie tätig zu werden. |