| Gegenstand | die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über: - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, - Darlehen, - den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit der Antragsteller - derartige Verträge auschließlich zwischen Kunden und einem Institut i.S. des § 1 Abs. 1b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute-. einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist. - keine weiteren Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG erbringt und - nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, - den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotetenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden ( geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile ), - den Erwerb von öffentlichen angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft ( nun GmbH ) oder Kommanditgesellschaft ( z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds ), - Versicherungen |