| Gegenstand | 2.1 Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: (a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; (b) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme von ÖPP-Beteiligungsgesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. h) KAGB und Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB investieren; (c) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, die in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme von ÖPP-Beteiligungsgesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. h) KAGB und Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB investieren. (d) Geschlossene inländische Spezial-AIF im Sinne der §§ 285 f. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen in folgende Vermögensgegenstände investieren: i. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland; ii. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände nach lit. i) und zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben können; iii. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, die ihrerseits nur in Vermögensgegenstände nach lit. i) bis xiii) investieren dürfen; iv. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, die ihrerseits nur in Vermögensgegenstände nach lit. i) bis xiii) investieren dürfen, und mit Ausnahme von Spezial-AIF im Sinne von §§ 337 und 338 KAGB; v. Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; vi. offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme von ÖPP-Beteiligungsgesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. h) KAGB und Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB investieren; vii. allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, die in die in § 284 Absatz 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme von ÖPP-Beteiligungsgesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. h) KAGB und Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB investieren; viii. Wertpapiere gemäß § 193 KAGB; ix. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; x. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; xi. Derivate; xii. unverbriefte Darlehensforderungen; und xiii. Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. 2.2 Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. 2.3 Bei der Verwaltung der vorstehenden AIF darf die Gesellschaft weder direkt noch indirekt - über Anteile an anderen Investmentvermögen - in Edelmetalle oder Hedgefonds investieren. 2.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, für Rechnung von allgemeinen offenen Spezial-AIF nach § 282 KAGB und geschlossenen Spezial-AIF nach § 285 f. KAGB Darlehen zu vergeben sowie bestehende Darlehen zu prolongieren und zu restrukturieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, unverbriefte Darlehensforderungen, die die Gesellschaft für Rechnung eines Investmentvermögens erwerben darf, zu prolongieren und zu restrukturieren. 2.5 Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: (a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes (“KWG”) angelegter Vermögen für andere (individuelle Vermögensverwaltung), jedoch nur insoweit, als dass die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; (b) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind, jedoch nur insoweit, als dass die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; (c) den Vertrieb von Anteilen und Aktien an fremden Investmentvermögen; (d) sonstige Tätigkeiten, die mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. 2.6 Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind. 2.7 Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben. |