Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Geschäftsführer eines persönlich haftenden Gesellschafters sind für Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit.