| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist zum Wohl der Allgemeinheit die städtebauliche Erneuerung und die Unterstützung der Landeshauptstadt München zur Erreichung der Klimaziele, insbesondere bei der Umsetzung klimaneutraler und klimaresilienter Quartiere, sowie zur zielgruppengerechten Aktivierung von Leerständen bzw. geeigneten Flächen zur Zwischennutzung. Die Gesellschaft kann städtebauliche, bauliche, energetische, soziale, Infrastruktur-, wohnwert- und strukturverbessernde Maßnahmen fördern, vorbereiten, betreuen, durchführen, die Durchführung dieser Maßnahmen leiten und entsprechende Projekte entwickeln, sofern diese dem Gesellschaftszweck dienlich ist. Insofern handelt die Gesellschaft vornehmlich als Auftragnehmerin der Landeshauptstadt München. (2) Die Gesellschaft ist zudem Sanierungsträgerin der Landeshauptstadt München im Sinne der §§ 157 ff. des Baugesetzbuches und handelt als solche im eigenen Namen auf Rechnung der Landeshauptstadt München. (3) Die Gesellschaft kann tätig sein als (a) Unternehmerin - in eigenem Namen und für eigene Rechnung, (b) Treuhänderin - in eigenem Namen und für fremde Rechnung, (c) Betreuerin - in fremdem Namen und für fremde Rechnung.(4) Der räumliche Geschäftskreis der Gesellschaft umfasst im Wesentlichen die Region München, wobei der Schwerpunkt der geschäftlichen Aktivitäten in der Landeshauptstadt München liegt. Außerhalb des Stadtgebiets wird die Gesellschaft nur im Auftrag der Landeshauptstadt München tätig. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen und sonstige Geschäfte zu betreiben. (5) Die Gesellschaft orientiert sich an den Zielen der Landeshauptstadt München zum Klima- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit. (6) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze, des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und der Art. 87, 92 bis 96 der Bayerischen Gemeindeordnung so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. |