Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
(1) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbare Tätigkeiten. (2) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet. (3) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenden Berufsrechte (nachfolgend auch: anzuwendende Berufsrechte) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. (4) Beteiligung an Unternehmen sowie Übernahme deren Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin, soweit Voraussetzungen des anzuwendenden Berufsrechts dafür erfüllt sind. Insbesondere darf sich die Gesellschaft an Unternehmen mit demselben Unternehmenszweck beteiligen. Die Gesellschaft ist in diesem Rahmen zur Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden sowie der Förderung des Unternehmenszwecks dienenden Geschäfte berechtigt. (5) Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben der anzuwendenden Berufsrechte sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. (6) Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach den anzuwendenden Berufsrechten erfüllt sind. (7) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben und in solchen Gesellschaften die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin zu übernehmen und die Geschäftsführung auszuüben.