| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Personen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Infrastrukturprojekten im globalen Süden - beispielsweise Schaffung und Erhaltung von Infrastruktur von Schulen, Kinder- und Jugendheimen, Jugendzentren und Krankenhäusern; - die finanzielle und organisatorische Unterstützung des Betriebs der im ersten Spiegelstrich genannten Einrichtungen - beispielsweise durch die Ausbildung des in diesen Einrichtungen benötigten medizinischen und pädagogischen Personals;- die Finanzierung und Organisation von Hilfsgüterlieferungen in Länder des globalen Südens, insbesondere im Bereich der medizinischen und pädagogischen Grundversorgung; - die Vergabe von Stipendien an hilfebedürftige Personen, insbesondere an Kinder und Jugendliche; -öffentliche Aufklärungsarbeit - beispielsweise durch die Errichtung von Infoständen auf Kunst- und Kulturveranstaltungen, in welchen die medizinische Mangellage und die fehlende (Aus)Bildung in Ländern des globalen Südens und die damit einhergehenden Gefahren informiert wird;- die selbstlose Förderung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen jeder Art auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. 3. Die Gesellschaft darf andere Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen oder sich daran beteiligen. 4. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 6. Zuwendungen an Gesellschafter im Sinne von Ziff. 4. und 5. und Gewinnanteile an Gesellschafter im Sinne von Ziff. 5. sind insoweit zulässig, als dass die jeweiligen Gesellschafter selber steuerbegünstigte Körperschaften sind, die Zuwendungen und Gewinnausschüttungen im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO erfolgen und von der Gesellschafterversammlung mehrheitlich beschlossen wurden. 7. Infolge der Ziff. 4. bis 6. kann es zu inkongruenten Gewinnausschüttungen kommen. Dies ist zulässig und ausdrücklich gewollt. |